top of page

AGB

1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Abweichungen

1.1. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge zwischen dem Auftraggeber in seiner Eigenschaft als Unternehmer und dem Ingenieurbüro (APPPROVAL OG). Maßgeblich ist die jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.

1.2. Abweichungen von diesen Bedingungen und insbesondere auch Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie von der APPPROVAL OG ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden.

 

2. Angebote, Nebenabreden

2.1. Die Angebote von APPPROVAL OG sind, sofern nichts anderes angegeben ist, unverbindlich und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich des Honorars.

2.2. Enthält eine Auftragsbestätigung von APPPROVAL OG Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.

2.3. Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform.

 

3. Auftragserteilung 

3.1. Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus Vertrag, Vollmacht und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

3.2. Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen grundsätzlich der schriftlichen Bestätigung durch die APPPROVAL OG um Gegenstand des vorliegenden Vertragsverhältnisses zu werden.

3.3. Die APPPROVAL OG kann zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers Aufträge erteilen. Die APPPROVAL OG ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber von dieser Absicht schriftlich zu verständigen und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an einen Dritten binnen 10 Tagen zu widersprechen.

 

4. Arbeitsablauf

4.1. Der Auftraggeber stellt alle erforderlichen Informationen und Dokumente in einem digital bearbeitbaren Format (aktuelle Office Version) zur Verfügung, damit die APPPROVAL OG die im Angebot aufgeführten Arbeiten gemäß dem vorgesehenen Zeitplan ausführen kann. Wenn erforderliche Informationen oder Dokumente zurückgehalten werden oder das Format nicht dem vereinbarten entspricht, was zu zusätzlichen Arbeiten und / oder Verzögerungen führt, ist der Auftraggeber verpflichtet den dadurch entstehenden Mehraufwand abzugelten.

4.2. Die APPPROVAL OG ist nicht verantwortlich für Änderungen der behördlichen Vorschriften oder deren Auswirkungen auf das Projekt. Sollte eine Änderung der behördlichen Vorschriften oder Richtlinien zu einer Änderung des Projektumfangs führen, wird die APPPROVAL OG den Auftraggebern über eine Änderung informieren.

 

5. Haftung

5.1. Gewährleistungsansprüche können nur nach Mängelrügen erhoben werden, die ausschließlich durch eingeschriebenen Brief binnen 14 Tage ab Übergabe der Leistung oder Teilleistung zu erfolgen hat.

5.2. Ansprüche auf Wandlung und Preisminderung sind ausgeschlossen. Ansprüche auf Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden sind vom Ingenieurbüro innerhalb angemessener Frist, die im allgemeinen ein Drittel der für die Durchführung der Leistung vereinbarten Frist betragen soll, zu erfüllen. Ein Anspruch auf Verspätungsschaden kann innerhalb dieser Frist nicht geltend gemacht werden.

5.3. Das Ingenieurbüro hat seine Leistungen mit der von ihm als Fachmann zu erwartenden Sorgfalt (§1299 ABGB) zu erbringen.

5.4. Hat das Ingenieurbüro in Verletzung seiner vertraglichen Pflichten dem Auftraggeber schuldhaft einen Schaden zugefügt, ist dessen Haftung für den Ersatz des dadurch verursachten Schadens – wenn im Einzelfall nicht anders geregelt – bei leichter Fahrlässigkeit wie folgt begrenzt:

1) bei Rücktritt und bei Personenschäden ohne Begrenzung,

2) in allen anderen Fällen mit folgenden Begrenzungen:
– bei einer Auftragssumme bis 250.000,00 Euro: höchstens 12.500,00 Euro;
– bei einer Auftragssumme über 250.000,00 Euro: 5 % der Auftragssumme, jedoch höchstens 750.000,00 Euro

3) Die Haftung bei Folgeschäden und entgangenen Gewinn ist auch bei grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen, sofern im Einzelfall nichts anderes geregelt ist.

 

6. Rücktritt vom Vertrag

6.1. Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund zulässig.

6.2. Bei Verzug der APPPROVAL OG mit einer Leistung ist ein Rücktritt des Auftraggebers erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist möglich; die Nachfrist ist mit eingeschriebenem Brief zu setzen.

6.3. Bei Verzug des Auftraggebers bei einer Teilleistung oder einer vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung des Auftrages durch die APPPROVAL OG unmöglich macht oder erheblich behindert, ist die APPPROVAL OG zum Vertragsrücktritt berechtigt.

6.4. Ist die APPPROVAL OG zum Vertragsrücktritt berechtigt, so behält diese den Anspruch auf das gesamte vereinbarte Honorar, ebenso bei unberechtigtem Rücktritt des Auftraggebers. Weiters findet §1168 ABGB Anwendung; bei berechtigtem Rücktritt des Auftraggebers sind von diesem die von der APPPROVAL OG erbrachten Leistungen zu honorieren.

 

7. Honorar

7.1. Die Kompensation mit allfälligen Gegenforderungen, aus welchem Grunde auch immer, ist unzulässig.

7.2. Sofern nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart ist, hat die Zahlung ohne Abzüge binnen 30 Tagen ab Rechnungslegung auf das vom Ingenieurbüro genannte Konto einer Bank mit inländischer Niederlassung zu erfolgen. Im Fall des Zahlungsverzuges sind Zinsen zu entrichten.

7.3. Sofern im Angebot kein fester Preis angegeben ist, stimmt der Auftraggeber zu und versteht, dass die im Angebot angegebenen geschätzten Kosten nur Richtwerte sind und dass die tatsächlichen Kosten in Anbetracht der Art der Arbeit höher oder niedriger sein können als deren Schätzung. Ungeachtet dessen wird die APPPROVAL OG alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, den Auftraggebern zu benachrichtigen, wenn er während der Leistungserbringung zu irgendeinem Zeitpunkt vorhersieht, dass die Kosten wahrscheinlich wesentlich höher sind als im Angebot veranschlagt.

7.4. Das Honorar versteht sich exclusive VAT, die gegebenenfalls entsprechend verrechnet wird.

 

8. Geheimhaltung, Vertraulichkeit

8.1. Das Ingenieurbüro ist zur Geheimhaltung aller vom Auftraggeber erteilten vertraulichen Informationen verpflichtet. "Vertrauliche Informationen" sind alle Informationen (in mündlicher, schriftlicher oder elektronischer Form), die im Zusammenhang mit geschäftlichen Angelegenheiten oder Aktivitäten einer Partei stehen und: (i) als vertraulich oder geschützt gekennzeichnet wurden, (ii) mündlich oder in Schreiben als vertraulich bezeichnet wurden oder (iii) unter den gegebenen Umständen vernünftigerweise als vertraulich angesehen werden.

8.2. Jede Partei verpflichtet sich, die vertraulichen Informationen der anderen Partei ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei nicht zu verwenden, offenzulegen, zu kopieren oder zu modifizieren (oder anderen zu gestatten, dies zu tun) es sei denn, dies ist für die Erfüllung ihrer Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag erforderlich. In jedem Fall erklärt sich jede Partei damit einverstanden, dass sie die vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei mit der gleichen Sorgfalt behandelt, die sie im Hinblick auf ihre eigenen vertraulichen Informationen gleicher Art anwendet und in jedem Fall gemäß der besten gegenwärtigen kommerziellen Sicherheitspraxis.

8.3. Die Bestimmungen von Klausel 8.1 gelten nicht für:

- Informationen, die der Öffentlichkeit bekannt oder zugänglich sind, wobei diese nicht durch einen Verstoß gegen diesen Vertrag erfolgte;
- Informationen, die sich bereits im Besitz der empfangenden Partei befunden haben, bevor die offenlegende Partei diese zur Verfügung gestellt hat;
- Informationen, die ohne Einschränkung von Dritten rechtmäßig erhalten wurden.

 

9. Höhere Gewalt

9.1. Keine Partei kommt mit der Erfüllung einer Verpflichtung aus diesem Vertrag in Verzug, sofern die Erfüllung einer solchen Verpflichtung durch ein Ereignis, einen Vorgang oder eine Bedingung verhindert oder verzögert wird, die nicht ganz oder teilweise von dieser Partei verursacht wurden und außerhalb der angemessenen Kontrolle dieser Partei liegen.

 

10. Rechtswahl, Gerichtsstand

10.1. Für Verträge zwischen Auftraggeber und der APPPROVAL OG kommt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung.

10.2. Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz der APPPROVAL OG vereinbart.

bottom of page